Psychologische Behandlung von

 Kindern und Jugendlichen

 

 Durch meine zahlreichen Aus - und Weiterbildungen in  folgenden Methoden:

 

und meiner langjährigen psychologischen Tätigkeit  in einem Kinderdorf und Leiterin einer Traumapädagogischen Einrichtung, biete ich seit 1.1.2018 auch die psychologische Beratung und Behandlung von Kindern und Jugendlichen an.

 

Wichtig:

Ich behandle Kinder (unter 14 Jahren) nur, wenn auch mind. 1 Erziehungsberechtigter zur Mitarbeit bereit ist.

Dh. die Stunden werden folgendermaßen aufgeteilt:

1. Einheit: Kind + Elternteil

2. und 3. Einheit: Kind

4. Einheit: Elternteil

usw

 

 

 

 

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Sehr gut erklärt: Traumatisierungen bei Kleinkindern - zusammengestellt von Heidi Zorzi
Wie wirken sich traumatische Erfahrungen auf Kleinkinder aus?
Was können / müssen HelferInnen beachten?
HeidiZorziWennWortefehlen.PP.WJT.25.06.1
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und wenn Sie Ihr "Pubertier" besser verstehen wollen, finden Sie hier ein hervorragendes Video: 

 

Vortrag "Pubertät und Adoleszenz" - YouTube

 

 

Verschwiegenheitspflicht bei Minderjährigen

Gemäß §37 Psychologengesetz 2013 sind GesundheitspsychologInnen und Klinische PsychologInnen und auch ihre Hilfspersonen einschließlich Fachauszubildende zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes oder beim Erwerb der fachlichen Kompetenz im Rahmen der Ausbildung anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet. Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht kann nur durch den/die einsichts- und urteilsfähige/n KlientIn selbst erfolgen. Er/Sie muss also die Konsequenzen Ihrer Aussage einschätzen und seine Entscheidung entsprechend treffen können.

Dabei gelten folgende gesetzliche Vermutungen:

  • Bei Erwachsenen (= über 18 Jahre) wird im Zweifel vermutet, dass sie einsichts- und urteilsfähig sind.
  • Bei mündigen Minderjährigen (= über 14 Jahre) wird im Zweifel vermutet, dass sie einsichts- und urteilsfähig sind.
  • Bei unmündigen Minderjährigen (= unter 14 Jahre) wird im Zweifel vermutet, dass sie nicht einsichts- und urteilsfähig sind.

Wichtig zu wissen ist dabei, dass die Entbindung von der Verschwiegenheit nicht durch die gesetzliche Vertretung erfolgen kann. Es ist daher davon auszugehen, dass entscheidungsunfähige Kinder nicht wirksam von der Verschwiegenheit entbinden können (auch nicht durch ihre Eltern/Obsorgeberechtigten). Sofern also keine wirksame Entbindung von der Verschwiegenheit durch die/den minderjährigen KlientIn vorliegt, darf keine Aussage über Ihnen im Rahmen der Berufsausübung zugetragener Geheimnisse getätigt werden.

Bei der Arbeit mit Kindern ist hinsichtlich der Verschwiegenheit und des Auskunfts- und Einsichtsrechtes ihrer gesetzlichen Vertreter insbesondere zu beachten: Im Rahmen der Auskunft an den/die gesetzliche VertreterIn und deren Einsicht in die Dokumentation ist darauf zu achten, dass die Verschwiegenheit im Hinblick auf Inhalte einer klinisch-psychologischen und/oder gesundheitspsychologischen Tätigkeit mit Kindern und Jugendlichen gegenüber dem/der gesetzlichen VertreterIn nicht verletzt wird. Es ist daher die Auskunft und Einsicht insbesondere auf Art, Umfang und Entgelt reduziert und die Geheimnisse der Behandlung, Beratung, Betreuung, Diagnostik zu wahren. Der/die minderjährige PatientIn ist zu Beginn der professionellen Beziehung darüber zu informieren, welche Auskünfte dem/der gesetzlichen VertreterIn zu erteilen sind. Darauf beschränkt sich auch die Einsicht in die Dokumentation.

Ausnahmen von der Verschwiegenheit können im Rahmen der gesetzlich verankerten Anzeigepflicht (§ 37 PSG 2013), der Pflicht, eine Gefährdungsmeldung an den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu erstatten (§ 37 Bundes Kinder- und Jugendhilfegesetz) und im Falle von Notstand vorliegen. Bitte beachten Sie, dass eine konkrete rechtliche Beurteilung stets nur im Einzelfall erfolgen kann.

Näheres entnehmen Sie der Richtlinie des BMSGPK zur Verschwiegenheitspflicht, sowie zur Dokumentationspflicht