GESUNDHEITSPSYCHOLOGIN / GESUNDHEITSPSYCHOLOGE 


Berufsbild/Tätigkeitsbereich: 
Die Berufsausübung der Gesundheitspsychologie unter Einsatz gesundheitspsychologischer Mittel umfasst Aufgaben zur Entwicklung gesundheitsfördernder Maßnahmen und Projekte. Diese beruhen auf Grundlage der psychologischen Wissenschaft, deren Erkenntnissen, Theorien, Methoden und Techniken sowie des Erwerbs der fachlichen Kompetenz im Sinne dieses Bundesgesetzes. Sie hängen mit der Förderung und Erhaltung von Gesundheit zusammen, mit den verschiedenen Aspekten gesundheitsbezogenen Verhaltens einzelner Personen und Gruppen und mit allen Maßnahmen, die der Verbesserung der Rahmenbedingungen von Gesundheitsförderung und Krankheitsverhütung und der Verbesserung des Systems gesundheitlicher Versorgung dienen. 
Der Tätigkeitsbereich der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen umfasst  die mit gesundheitspsychologischen Mitteln durchgeführte Analyse von Personen aller Altersstufen und von Gruppen, insbesondere in Bezug auf die verschiedenen Aspekte des Gesundheitsverhaltens und dessen Ursachen,  aufbauend darauf die Erstellung von gesundheitspsychologischen Befunden und Gutachten, insbesondere in Bezug auf gesundheitsbezogenes Risikoverhalten und dessen Ursachen,  gesundheitspsychologische Maßnahmen bei Personen aller Altersstufen und Gruppen in Bezug auf Gesundheitsverhalten, insbesondere im Hinblick auf gesundheitsbezogenes Risikoverhalten wie Ernährung, Bewegung, Rauchen, einschließlich Beratung in Bezug auf die Förderung und Aufrechterhaltung der Gesundheit sowie die Vermeidung von Gesundheitsrisiken unter Berücksichtigung der Lebens-, Freizeit- und Arbeitswelt,  gesundheitspsychologische Analyse und Beratung von Organisationen, Institutionen und Systemen in Bezug auf gesundheitsbezogene Rahmenbedingungen und Maßnahmen der Gesundheitsförderung, Gesundheitsvorsorge und Rehabilitation sowie  die gesundheitspsychologische Entwicklung, Durchführung und Evaluation von Maßnahmen und Projekten, insbesondere im Bereich der Gesundheitsförderung. 
Die genannten Tätigkeiten werden eigenverantwortlich ausgeführt, unabhängig davon, ob sie freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgen. 
Kompetenzprofil: 
 Beratung von Personen aller Altersstufen und Gruppen im Hinblick auf die gesundheitsfördernden Aspekte des individuellen Verhaltens und von Institutionen im Hinblick auf die personenbezogenen, sozialen und strukturellen Einflussfaktoren auf die körperliche und psychische Gesundheit,  gesundheitspsychologische Diagnostik und Behandlung von Personen aller Altersstufen und Gruppen in Bezug auf die verschiedenen psychischen Aspekte,gesundheitsbezogenen Risikoverhaltens (z.B. Ernährung, Bewegung, Substanzmissbrauch, Stressbewältigung),  Planung, Durchführung und Evaluation von gesundheitsfördernden Maßnahmen und Projekten in verschiedenen Settings (Kindergarten und Schule, Arbeitsplatz und Betrieb, soziales Wohnumfeld, Einrichtungen der primären Gesundheitsversorgung), insbesondere im Rahmen von Projekten,  Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter- und teambezogene Aufgaben im Rahmen einer multiprofessionellen Zusammenarbeit, insbesondere mit anderen Gesundheitsberufen. 
Folgende Beispiele stellen einen Ausschnitt der Anwendungsgebiete der Gesundheitspsychologie dar:  Information und Aufklärung über Gesundheitsrisiken und gesundheitliche Schutzfaktoren in unterschiedlichen Lebensabschnitten und -situationen  Erkennen und Abbau des eigenen Risikoverhaltens (z. B. in Bezug auf Ernährung, Bewegung, Arbeit, Nikotin, Alkohol, Drogen) und Training gesundheitsfördernder Verhaltensweisen  Lebensstiländerungen hinsichtlich der Übernahme von Verantwortung für die eigene Gesundheit und die aktive gesundheitsfördernde Gestaltung des eigenen Alltags  Erlernen von wirksamen Bewältigungsmaßnahmen in kritischen Lebensphasen (z.B. Beginn der Elternschaft, Scheidung, Verlust von nahestehenden Menschen, Arbeitslosigkeit, Pensionierung)  Erwerb von gesundheitsfördernden Umgangsformen in Partnerschaften, Familien, Schulen, Betrieben, Institutionen u.a.  Verminderung von Stressbelastungen   Entwicklung und Umsetzung von Konzepten der Gesundheitsförderung und Prävention von Krankheiten 


Aufgabengebiete: 
Zum Aufgabenbereich der Gesundheitspsychologie gehören  mit gesundheitspsychologischen Mitteln durchgeführte Analyse von Personen (Einzelfallarbeit) und von Gruppen (und größere Systeme wie Familien, Organisationen, Institutionen) aller Altersstufen, insbesondere in Bezug auf die verschiedenen Aspekte des Gesundheitsverhaltens und dessen Ursachen,  darauf aufbauend, die Erstellung von gesundheitspsychologischen Befunden und Gutachten, insbesondere in Bezug auf gesundheitsbezogenes Risikoverhalten und dessen Ursachen;  gesundheitspsychologische Maßnahmen bei Personen (Einzelfallarbeit) und bei Gruppen (und größere Systeme wie Familien, Organisationen, Institutionen) aller Altersstufen in Bezug auf Gesundheitsverhalten, insbesondere im Hinblick auf gesundheitsbezogenes Risikoverhalten;  gesundheitspsychologische Analyse und Beratung von Organisationen, Institutionen und Systemen in Bezug auf gesundheitsbezogene Rahmenbedingungen und Maßnahmen der Gesundheitsförderung, Gesundheitsvorsorge und Rehabilitation;  gesundheitspsychologische Entwicklung, Durchführung und Evaluation von Maßnahmen und Projekten, insbesondere im Bereich der Gesundheitsförderung. 

Die gesundheitspsychologischen Angebote an Beratung und Betreuung/Begleitung basieren auf einer breiten Palette von Forschungsergebnissen, wie Verhaltensweisen, Einstellungen, Gedanken und Gefühle positiv zu verändern sind. Dazu werden wichtige psychosoziale Faktoren, die besondere Erkrankungsrisiken darstellen, sowie solche, die besondere Schutzfaktoren für die Gesundheit bilden, mit einbezogen. 
Die gesundheitspsychologische Intervention kann entweder direkt durch gesundheitspsychologische Beratung und Training mit einzelnen Personen, Familien oder Gruppen, aber auch im Rahmen von z.B. Gesundheitsförderungs- und Präventionsprojekten in Schulen, Betrieben, Krankenhäusern und Rehabilitationszentren erfolgen. 


Berufsbezeichnung:  Gesundheitspsychologin/Gesundheitspsychologe 
Ausbildung:   Diplomstudium/Bachelor- und Masterstudium der Psychologie mit einem Gesamtausmaß von mindestens 300 ECTS-Anrechnungspunkten, davon Kenntnisse und Fertigkeiten im Bereich der empirisch-wissenschaftlichen Psychologie im Ausmaß von zumindest 180 ECTS-Anrechnungspunkten und Studieninhalte einschließlich des Nachweises praktischer Anwendung im Rahmen von Übungen oder Praktika im Ausmaß von zumindest 75 ECTS-Anrechnungspunkten in Psychopathologie, Psychopharmakologie, Psychiatrie und Neurologie, psychologischer Diagnostik mit besonderem Bezug auf gesundheitsbezogenes Erleben und Verhalten und auf psychische Störungen einschließlich Übungen, Methoden und Anwendungsbereiche im Bereich der Gesundheitsförderung, der Krankheitsprävention und der Rehabilitation, psychologischen Interventionen im Bereich der Gesundheitspsychologie und der Klinischen Psychologie einschließlich Übungen  Postgraduelle Ausbildung zum Erwerb theoretischer und praktischer Kompetenz in klinischer Psychologie im Gesamtausmaß von 1940 Stunden: o Erwerb theoretischer fachlicher Kompetenz im Rahmen von zumindest zwölf Monaten im Gesamtausmaß von zumindest 340 Einheiten: Grundmodul in einer Gesamtdauer von zumindest 220 Einheiten und Aufbaumodul in einer Gesamtdauer von zumindest 120 Einheiten o Erwerb praktischer fachlicher Kompetenz durch eine gesundheitspsychologische Tätigkeit im Ausmaß von 1553 Stunden sowie Fallsupervision (100 Einheiten) und Selbsterfahrung (76 Einheiten) 
Abschluss der Ausbildung: Kommissionelle mündliche Abschlussprüfung /Abschlusszertifikat 


Berufsberechtigung: 
Zur selbstständigen Berufsausübung der Gesundheitspsychologie ist berechtigt, wer  die Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ gemäß § 4 führen darf  den Erwerb der fachlichen Kompetenz insbesondere durch Vorlage des Abschlusszertifikates nachgewiesen hat eigenberechtigt ist  die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche somatische und psychische Eignung und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen hat  eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat  einen Arbeitsort bekannt gegeben hat  in der Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen eingetragen ist. 


Rechtsgrundlagen: 
Psychologengesetz 2013, BGBl. I Nr. 182/2013 EWR-Psychologengesetz, BGBl. I Nr. 113/1999 EWR-Psychologenverordnung, BGBl. II Nr. 408/1999 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120